Die Gutachten wurden von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Hinweise, wonach die Gutachten nicht nach den anerkannten Regeln der forensisch-psychiatrischen Wissenschaft erstellt wurden oder mangelhaft sind, liegen keine vor. Die Gutachten sind sorgfältig verfasst, erscheinen vollständig und nachvollziehbar. Auf die schlüssigen Gutachten ist daher grundsätzlich abzustellen. 7.2 Mit Gutachten vom 13. Mai 2020 hielten die beurteilenden Ärzte fest, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Störung habe diagnostiziert werden können (S. 73). Hinweise auf Selbstgefährdung bestünden nicht (S. 77).