Noch am selben Tag konnte der Beschwerdeführer angehalten und durch die Polizei in zwecks Prüfung einer akuten Selbstgefährdung in die UPD verbracht werden. Da die UPD keine fürsorgerische Unterbringung anordneten, wurde der Beschwerdeführer im Anschluss nach Lyss gebracht und dort von Herrn H.________ in Empfang genommen. Dabei liess er sich jedoch nicht ins Studio führen und entfernte sich erneut (vgl. Schreiben der Jugendanwaltschaft an Rechtsanwalt D.________ und die Eltern des Beschwerdeführers vom 20. September 2021).