Als Massnahmenziele für die Fortsetzung der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung wurden gemäss vorgenannter Verfügung festgelegt, dass der Beschwerdeführer keine Delikte begehen, mit der Institution zusammenarbeiten und die Termine beim Gutachter wahrnehmen werde. 5.10 Der Beschwerdeführer wurde am 17. September 2021 aus der Sicherungshaft entlassen, wobei er von Herrn J.________ im Regionalgefängnis Thun abgeholt und in das Studio in Lyss gefahren werden sollte.