Mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 15. September 2021 wurde der Beschwerdeführer aus der Sicherungshaft entlassen. Gleichzeitig wurde mit Blick auf das im Frühling 2020 ausgefertigte Gutachten von Frau Dr. med. L.________ sowie den damals vom Beschwerdeführer geäusserten Wunsch, in ein betreutes Wohnen eintreten zu können, im Sinne einer letzten Unterstützungsmassnahme die Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung im Studio in Lyss, betreut durch die I.________, verfügt. Die anschliessenden Gespräche mit der Jugendanwaltschaft, seinem Verteidiger und seinem Vater verweigerte der Beschwerdeführer jedoch. Zu-