Anlässlich des rechtlichen Gehörs zur verfügten Sicherungshaft gab der Beschwerdeführer an, dass er mit Kiffen aufgehört habe und sich vornehme, weiterhin abstinent zu bleiben. Er habe jedoch keine Lust zum Arbeiten und wolle keine Lehre mehr machen. Er wolle, dass die Massnahmen beendet würden, er benötige die Jugendanwaltschaft nicht mehr, seinen Weg mache er so oder so (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. August 2021, Z. 35-36; Z. 69-70; Z. 76-77). 5.9 Mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 15. September 2021 wurde der Beschwerdeführer aus der Sicherungshaft entlassen.