In der Folge versetzte die Jugendanwaltschaft den Beschwerdeführer im Zentralgefängnis Lenzburg in Arrest (vgl. Anordnung Arrest vom 11. August 2021). 5.8 Weil sich der Beschwerdeführer der Schutzmassnahme widersetzte und die Rückkehr ins Berufsbildungsheim Neuhof verweigerte, wurde er im Anschluss an den Arrest in Sicherungshaft ins Regionalgefängnis Thun versetzt (Verfügung vom 17. August 2021). Anlässlich des rechtlichen Gehörs zur verfügten Sicherungshaft gab der Beschwerdeführer an, dass er mit Kiffen aufgehört habe und sich vornehme, weiterhin abstinent zu bleiben.