Die anschliessende Schnupperzeit verlief erfolgreich, so dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2021 nahtlos ins Berufsbildungsheim eintreten konnte (vgl. Verfügung vom 4. Februar 2022). Der Verlauf im Berufsbildungsheim zeigte sich durchzogen. Obwohl der Beschwerdeführer angab, sich im Berufsbildungsheim wohlzufühlen und in der Institution verbleiben zu wollen und man ihm – u.a. aufgrund seiner sehr guten schulischen Leistungen – ein grosses Potential attestierte, widersetzte er sich je länger je