5.2 Mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 28. Mai 2020 wurde die vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Behandlungseinrichtung für die Zeit vom 1.-5. Juni 2020 zwecks eines Schnuppereinsatzes als Landschaftsgärtner sistiert. Gleichzeitig wurde für diesen Zeitraum eine vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung angeordnet, wobei der Vollzug durch die I.________ erfolgen sollte. Dabei war vorgesehen, dass der Beschwerdeführer bei der Pflegefamilie J.________ übernachten würde. In der Nacht vom 1. auf den 2. Juni 2020 entfernte sich der Beschwerdeführer unerlaubt aus dem Haus der Pflegefamilie.