8 was das Jugendstrafgesetz ermöglicht – kreative und unkonventionelle Wege beschreiten. Ziel muss dabei sein, den vorgezeichneten Weg eines Jugendlichen in eine kriminelle Karriere zu unterbrechen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 23 E. 4.3.5 mit Verweis auf HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 4 zu Art. 19 JStG).