3 zu Art. 9 JStG). Die in Art. 19 Abs. 1 JStG vorgesehene Möglichkeit, eine Schutzmassnahme wegen Wirkungslosigkeit aufzuheben, wird grundsätzlich begrüsst. Sie darf aber nicht dazu führen, dass Schutzmassnahmen vorschnell aufgegeben werden. Eine Qualität des Jugendstrafrechts muss es bleiben, dass die Vollzugsbehörden mit Beharrlichkeit und Geduld mit Jugendlichen arbeiten, dass sie die ins Auge gefassten oder getroffenen Lösungen selbst in Frage stellen, dass sie –