Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich ein Jugendlicher einer therapeutischen Behandlung konsequent verweigert oder sich allen erzieherischen Bemühungen, z.B. durch ständiges Entweichen, beharrlich entzieht. In diesem Fall macht es keinen Sinn, Schutzmassnahmen aufrechtzuerhalten, es sei denn, die besondere Gefährlichkeit des jugendlichen Straftäters gebietet dies (HUG/SCHÄFLI/VALÄR, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 19 JStG; RIESEN-KUPPER, a.a.O. Rz. 3 zu Art. 9 JStG).