2 und 3 zu Art. 19 JStG). Die Aufhebung wegen fehlender Wirkung trägt den Erfahrungen aus der Vollzugspraxis Rechnung, wonach bei einzelnen Jugendlichen die Fortsetzung der Massnahme trotz gegebener Massnahmebedürftigkeit unmöglich oder sinnlos werden kann (RIESEN-KUPPER, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 19 JStG). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich ein Jugendlicher einer therapeutischen Behandlung konsequent verweigert oder sich allen erzieherischen Bemühungen, z.B. durch ständiges Entweichen, beharrlich entzieht.