Ihr Zweck wurde erreicht oder sie entfaltet keine Wirkung mehr. Der Zweck einer Massnahme ist erreicht, wenn aufgrund des sozialen Verhaltens des Jugendlichen und seiner gesellschaftlichen Integration eine weitere Betreuung nicht mehr erforderlich ist oder bei einer therapeutischen Massnahme eine derartige Besserung eingetreten ist, dass sie beendet werden kann (RIESEN-KUPPER, a.a.O., Rz. 2 und 3 zu Art.