6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.2). 4.2 Nach Art. 19 Abs. 1 JStG prüft die Vollzugsbehörde jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet. Alle Massnahmen enden mit Vollendung des 25. Altersjahres (Art. 19 Abs. 2 JStG; s.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2018 vom 24. August 2018 E. 1.2). Art. 19 Abs. 1 JStG nennt mithin zwei alternative Voraussetzungen für die Aufhebung einer Massnahme: Ihr Zweck wurde erreicht oder sie entfaltet keine Wirkung mehr.