7 Rechtsbrechers nach Erziehung und Schutz Rechnung getragen werden. Sie sind daher periodisch auf ihre Wirkungen in Bezug auf die Persönlichkeit und Entwicklung des Jugendlichen und damit auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen (Art. 18 Abs. 1 JStG; BGE 141 IV 172 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_326/2020 und 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.1). Die Anordnung der Massnahme hat sodann dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art.