Die Anordnung von Schutzmassnahmen setzt voraus, dass der Jugendliche massnahmebedürftig, massnahmefähig und auch massnahmewillig ist (ZIMMERLI/HOLDREGGER, in: (Jugend)Strafrecht und Prävention – ein Widerspruch?, Sicherheit & Recht 2/2022, S. 71). Zudem soll mit den Schutzmassnahmen den Bedürfnissen des jugendlichen