4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Das Jugendstrafrecht strebt die täterorientierte Sanktionierung minderjähriger Straftäter an. Die Sanktionen verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und dessen Weiterentwicklung zu fördern und günstig zu beeinflussen. Neben Strafen (Art. 22-25 JStG) kennt das Jugendstrafrecht namentlich Schutzmassnahmen (Art. 12 ff. JStG). Die Anordnung von Schutzmassnahmen setzt voraus, dass der Jugendliche massnahmebedürftig, massnahmefähig und auch massnahmewillig ist (ZIMMERLI/HOLDREGGER, in: (Jugend)Strafrecht und Prävention – ein Widerspruch?