Entgegen der Auffassung der Jugendanwaltschaft könne somit keine Rede davon sein, dass die Zielsetzungen des Schutzes des Jugendlichen und der öffentlichen Sicherheit bereits erreicht worden seien. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf anderweitige Unterstützungsangebote zurückgreifen könne, entbinde die Jugendanwaltschaft nicht von ihrer Aufgabe, die Massnahme bis zur tatsächlichen Erreichung des mit ihr angestrebten Zwecks in Zusammenarbeit mit anderen involvierten Behörden gemäss Art. 20 JStG weiterzuführen.