Hinzu komme, dass die Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor ausgewiesen und seitens der Jugendanwaltschaft nicht bestritten sei. Gemäss Gutachten bestehe sodann ein signifikantes Rückfallrisiko in Bezug auf Eigentums- und Betäubungsmitteldelikte für den Fall, dass keine geeigneten Massnahmen ergriffen würden. Entgegen der Auffassung der Jugendanwaltschaft könne somit keine Rede davon sein, dass die Zielsetzungen des Schutzes des Jugendlichen und der öffentlichen Sicherheit bereits erreicht worden seien.