Vor dem Hintergrund der negativen Beziehungserfahrungen und des Misstrauens des Beschwerdeführers müsse für den Vertrauensaufbau überdurchschnittlich viel Zeit eingeplant werden. Die blosse Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren mehrfach die Möglichkeit geboten worden sei, eine Berufsausbildung zu absolvieren, genüge somit nicht, um die fragliche Schutzmassnahme aufzuheben. Hinzu komme, dass die Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor ausgewiesen und seitens der Jugendanwaltschaft nicht bestritten sei.