In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, dass auch wenn die Begründung der Jugendanwaltschaft auf Anhieb nachvollziehbar erscheinen möge, daran zu erinnern sei, dass die Aufhebung von Schutzmassnahmen wegen Wirkungslosigkeit nicht vorschnell erfolgen sollte. Vielmehr müssten die Vollzugsbehörden mit Beharrlichkeit und Geduld mit den Jugendlichen arbeiten. Vor diesem Hintergrund sei er gestützt auf die Berichte seines letzten Coaches von der Jugendanwaltschaft zu schnell und damit zu Unrecht als derzeit nicht ausbildungsfähig eingestuft worden.