6 mehr deliktisch tätig geworden sei. Das von der Jugendstrafrechtspflege geforderte Ziel des Schutzes des Jugendlichen sei damit erreicht worden. Auch der Schutz der öffentlichen Sicherheit sei nicht gefährdet. 3.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, dass auch wenn die Begründung der Jugendanwaltschaft auf Anhieb nachvollziehbar erscheinen möge, daran zu erinnern sei, dass die Aufhebung von Schutzmassnahmen wegen Wirkungslosigkeit nicht vorschnell erfolgen sollte.