Sein in der Beschwerde kundgetanes Interesse, eine Ausbildung beginnen zu wollen, erscheine aufgrund der derzeitigen Ausgangslage nicht realisierbar. Sodann verweist auch die Leitung Jugendanwaltschaft darauf, dass der nun volljährige Beschwerdeführer, sollte er nicht dazu in der Lage sein, seinen Alltag als junger Erwachsener selbständig zu bewältigen, die Möglichkeit habe, sich durch Behörden wie die KESB oder die zuständigen Sozialhilfestellen bei der Lehrstellensuche unterstützen zu lassen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit den schweren Delikten im Dezember 2019 nicht