Eine weitere Runde an einem neuen Vollzugsort – sollte sich ein solcher finden lassen – sei somit von Vornherein als aussichtslos anzusehen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass er nunmehr eine Lehrstelle antreten wolle, sei zudem zu beachten, dass eine Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung nicht automatisch mit einer Ausbildungsmöglichkeit verbunden sei. Eine Kombination, wie sie das Berufsbildungsheim Neuhof oder die Erziehungseinrichtung Erlenhof geboten hätten, sei eher aussergewöhnlich.