Die Leitung Jugendanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen im angefochtenen Nachentscheid weitestgehend an. Ergänzend wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über die Jahre bezüglich diverser Themen ein klares Verhaltensmuster gezeigt habe: Habe er die Massnahme für das kleinere Übel gehalten, habe er sich vordergründig motiviert gezeigt und in diverse Schritte eingewilligt; sobald es jedoch um die konkrete Umsetzung gegangen sei, habe er die Zusammenarbeit mit aller Deutlichkeit verweigert und die Massnahmen ins Leere laufen lassen.