derzeit Angebote der Behörden im Bereich der sozialen Sicherheit in Anspruch nehmen könne. 3.2 Mit der am 1. März 2022 bei der Jugendanwaltschaft eingegangenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er mit der Aufhebung der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung nicht einverstanden sei. Die Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung mit Ausbildungsmöglichkeit sei weiterzuführen, da er in diesem Jahr gerne eine Lehre beginnen würde. 3.3 Die Leitung Jugendanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen im angefochtenen Nachentscheid weitestgehend an.