Seinen Willen, wonach die Massnahmen abzubrechen seien, habe der Beschwerdeführer offensichtlich mehrfach kundgetan, so dass auf eine polizeiliche Zuführung zu einem Abschlussgespräch habe verzichtet werden können, obschon bis heute keine unterschriebene Stellungnahme zur Aufhebung der Massnahmen des Beschwerdeführers vorliege. Abschliessend führt die Jugendanwaltschaft aus, dass der Beschwerdeführer – sollte er seine Lebenssituation und -haltung überdenken und zu einem späteren Zeitpunkt sowohl willens als auch in der Lage sein, konkrete Perspektiven zu verfolgen – je-