5 raschmöglichst beendet werden. Auch mit Herrn H.________ habe der Beschwerdeführer nicht mehr zusammenarbeiten wollen. Die Möglichkeiten der Jugendanwaltschaft seien daher hinreichend ausgeschöpft worden. Seinen Willen, wonach die Massnahmen abzubrechen seien, habe der Beschwerdeführer offensichtlich mehrfach kundgetan, so dass auf eine polizeiliche Zuführung zu einem Abschlussgespräch habe verzichtet werden können, obschon bis heute keine unterschriebene Stellungnahme zur Aufhebung der Massnahmen des Beschwerdeführers vorliege.