Eine Erklärung für sein Verhalten habe der Beschwerdeführer nicht abgeben können. Seit der letzten Sicherungshaft im Regionalgefängnis Thun und dem Abbruch im Berufsbildungsheim Neuhof im Herbst 2021 sei er auch nicht mehr dazu bereit gewesen, mit der Jugendanwaltschaft oder mit von der Jugendanwaltschaft eingesetzten Institutionen zusammenzuarbeiten und neue Unterstützungsmöglichkeiten aufzugleisen. Trotz anderer Einschätzung im Ergänzungsgutachten vom 9. Dezember 2021 habe sich der Beschwerdeführer sodann im Januar 2022 dazu entschieden, aus seinem Studio in Lyss, wo er Unterstützung durch Herrn H.________ von der I.___