Die Jugendanwaltschaft führt zur Begründung der Aufhebung der Schutzmassnahme zusammengefasst aus, der bisherige Massnahmeverlauf habe gezeigt, dass weiterführende jugendstrafrechtliche Schutzmassnahmen keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfalten könnten, womit die Gründe für eine jungendstrafrechtliche Schutzmassnahme dahingefallen seien. Auch wenn sich der Beschwerdeführer derzeit ohne Tagesstruktur, ohne Ausbildung und in einer psychisch mutmasslich angeschlagenen Gesundheitssituation befinde, erweise sich eine Weiterführung ohne jugendstrafrechtlich realisierbare Zielsetzungen in Anbetracht der