3. 3.1 Die Jugendanwaltschaft führt zur Begründung der Aufhebung der Schutzmassnahme zusammengefasst aus, der bisherige Massnahmeverlauf habe gezeigt, dass weiterführende jugendstrafrechtliche Schutzmassnahmen keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfalten könnten, womit die Gründe für eine jungendstrafrechtliche Schutzmassnahme dahingefallen seien.