Mit Replik vom 4. Juli 2022 bestätigte die Verteidigung, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die Aufhebung der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung richte. Damit beschränkt sich der Streitgegenstand vorliegend auf die Frage, ob die Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung weitergeführt werden muss und die Jugendanwaltschaft die Schutzmassnahme zu Recht aufgehoben hat.