Die Beschwerdebefugnis nach Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt eine unmittelbare persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 und 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 475 E. 2.9 mit Hinweisen), die in casu vorliegt. Es ist deshalb auf die form- und fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers einzutreten. 2.2 Mit Replik vom 4. Juli 2022 bestätigte die Verteidigung, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die Aufhebung der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung richte.