379-415 StPO) auf die in der JStPO offen gelassenen Fragen analog anwendbar. Folglich ist die Beschwerdekammer auch zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 43 Bst. d JStPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Zustellung des