Mit ihr wurde sinngemäss die Aufhebung von Ziffer 1 des Nachentscheids vom 15. Februar 2022, erster Satzteil, bzw. die Weiterführung der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung verlangt. Die Leitung Jugendanwaltschaft gab mit Schreiben vom 19. Juli 2022 bekannt, dass auf das Einreichen einer Duplik verzichtet werde.