_ unterzeichneten Erklärung betreffend Zustelldomizil vom 4. Mai 2022 sowie der Stellungnahme der Leitung Jugendanwaltschaft vom 5. Mai 2022. Gleichzeitig wurden die KESB-Akten betreffend den Beschwerdeführer von Amtes wegen ediert. 1.10 Am 4. Juli 2022 reichte Fürsprecher B.________ innert der mit Verfügung vom 10. Juni 2022 antragsgemäss erstreckten Frist eine Replik ein. Mit ihr wurde sinngemäss die Aufhebung von Ziffer 1 des Nachentscheids vom 15. Februar 2022, erster Satzteil, bzw. die Weiterführung der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung verlangt.