3 Am 2. Mai 2022 teilte die Verfahrensleitung G.________ mit, dass sie von seiner Eingabe vom 28. April 2022, mit der auf die Notwendigkeit der Koordination des Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren vor der KESB gemäss Art. 20 des Jugendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1) aufmerksam gemacht wurde, Kenntnis genommen habe. Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 entliess die Verfahrensleitung Rechtsanwalt D.________ per sofort aus dem amtlichen Mandat.