Mit Verfügung vom 12. April 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der persönlichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. April 2022 und stellte fest, dass entgegen der Verfügung vom 5. April 2022 kein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung anhängig gemacht worden war. Zudem wies sie darauf hin, dass der Nachentscheid der Jugendanwaltschaft zufolge der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht in Rechtskraft erwachsen ist und Rechtsanwalt D.________ nach wie vor als amtlicher Verteidiger eingesetzt ist. Mit Gesuch vom 13. April 2022 ersuchte Rechtsanwalt D.__