Mit ihr beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Weiterführung seiner Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung mit Ausbildungsmöglichkeit. In der Folge leitete die Jugendanwaltschaft das Schreiben des Beschwerdeführers am 3. März 2022 mit den relevanten Unterlagen, insbesondere der Gefährdungsmeldung vom 15. Februar 2022 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB), an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. 1.3 Mit Schreiben vom 7. März 2022 liess die Verfahrensleitung das fragliche Schreiben Rechtsanwalt D._____