Überdies wurde verfügt, dass dem Beschwerdeführer für den Monat März 2022 noch ein kompletter Monatsgrundbedarf, die Krankenkassenprämie und das GA ausbezahlt werden sollen. Gegen diesen Nachentscheid reichte der Beschwerdeführer undatiert und ohne Unterschrift eine sinngemässe Beschwerde bei der Jugendanwaltschaft ein (Postaufgabe: 28. Februar 2022). Mit ihr beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Weiterführung seiner Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung mit Ausbildungsmöglichkeit.