5. Für das Neubeurteilungsverfahren BK 22 131 ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von pauschal CHF 200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. Die Entschädigung wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3'000.00 verrechnet, weshalb der Beschwerdeführer noch Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2’800.00 zu bezahlen hat. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (per Kurier)