2. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens BK 21 268, ausmachend CHF 3'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens BK 22 131 bestimmt auf CHF 1’000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren BK 21 268 keine Entschädigung auszurichten.