Da der Beschwerdeführer resp. sein Verteidiger keine Kostennote eingereicht hat und sich die Einreichung einer solchen im Neubeurteilungsverfahren auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal festgesetzt und vorliegend bestimmt auf CHF 200.00 (inkl. Auslagen und MWST). Die Entschädigung wird mit den auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 23. April 2021 wird abgewiesen.