3. Die Ausführungen des Bundesgerichts sind für die Beschwerdekammer wie erwähnt verbindlich. Da das Bundesgericht die Kausalität zwischen der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchung und dem aus dem Ausschluss aus dem Vergabeverfahren resultierenden Schaden wegen Selbstverschuldens verneint hat, ist die gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2021 (Abweisung der im Zusammenhang mit dem ausländischen Vergabeverfahren gestellten Entschädigungsforderungen) vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 3. Juni 2021 abzuweisen.