Der Beschwerdeführer habe es am fraglichen Tag unterlassen, zumutbare Massnahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens zu ergreifen. Dieses Untätigsein müsse ihm als Selbstverschulden angerechnet werden, wodurch der Kausalzusammenhang zwi- 3 schen dem Strafverfahren und dem behaupteten Schaden unterbrochen worden sei.