Die Behörden hätten nicht damit rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer ihnen einen derart wichtigen Termin verschweigen würde. Nicht erforderlich sei, dass der Beschwerdeführer bereits zum damaligen Zeitpunkt mit Sicherheit die Folgen des Fristversäumnisses habe abschätzen können, entspreche es doch der gängigen Praxis, dass das Verpassen einer Frist oder eines Termins in einem Vergabeverfahren den Ausschluss aus dem Verfahren bewirken könnte. Der Beschwerdeführer habe es am fraglichen Tag unterlassen, zumutbare Massnahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens zu ergreifen.