Auch hätte der Beschwerdeführer die Strafverfolgungsbehörden um eine raschere Abwicklung der Zwangsmassnahmen ersuchen können. Durch seine Untätigkeit habe der Beschwerdeführer den Behörden die Möglichkeit genommen, von der Frist im Vergabeverfahren und dem drohenden Schaden Kenntnis zu erlangen und ihn rechtzeitig zu entlassen. Die Behörden hätten nicht damit rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer ihnen einen derart wichtigen Termin verschweigen würde.