Es führte aus, dass es am 9. Mai 2016 nicht nur zumutbar, sondern auch erforderlich gewesen wäre, den für den gleichen Tag vereinbarten Termin mit dem Vertreter der ausländischen Vergabebehörde gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu erwähnen oder andere geeignete Vorkehren zu treffen, um einen allenfalls drohenden Schaden abzuwenden. Auch hätte der Beschwerdeführer die Strafverfolgungsbehörden um eine raschere Abwicklung der Zwangsmassnahmen ersuchen können.