Das Bundesgericht gelangte in seinem Urteil 6B_1363/2021 vom 14. März 2022 zum Ergebnis, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und dem behaupteten Schaden aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers am fraglichen Tag – entgegen der Ansicht der Beschwerdekammer – unterbrochen worden sei. Es führte aus, dass es am 9. Mai 2016 nicht nur zumutbar, sondern auch erforderlich gewesen wäre, den für den gleichen Tag vereinbarten Termin mit dem Vertreter der ausländischen Vergabebehörde gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu erwähnen oder andere geeignete Vorkehren zu treffen, um einen allenfalls drohenden Schaden abzuwenden.