2 Falls er sich diesbezüglich vor dem Entscheid der Beschwerdekammer noch zusätzlich zu den bereits erfolgten Darlegungen zu Art. 429 StPO äussern solle, ersuche er um Fristansetzung. Mit Verfügung 5. April 2022 teilte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer mit Verweis auf die Verfügung vom 25. März 2022 mit, dass auf die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels verzichtet worden sei, weshalb sich eine formelle Fristansetzung erübrige. In der Folge gingen seitens der Verfahrensbeteiligten keine weiteren Eingaben mehr ein.